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Hamburgs Beamte: Gehälter verfassungswidrig – Wie es nun weitergeht

HamburgHamburgs Beamte: Gehälter verfassungswidrig – Wie es nun weitergeht
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Lesedauer < 1 Minute

Die Bezahlung der Hamburger Beamten ist nicht ausreichend – das hat das Verwaltungsgericht Hamburg am Donnerstag festgestellt. Das Gericht entschied, dass die Besoldung im Jahr 2022 gegen den Grundsatz der „amtsangemessenen Alimentation“ verstoßen habe. Dies bedeutet, dass der Staat verpflichtet ist, seinen Beamten ein Gehalt zu zahlen, das ihrer Position und Verantwortung angemessen ist.

Mangelnde Bezahlung der Beamten: Karlsruhe muss entscheiden

Die Besoldung orientiert sich dabei an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und muss über der Grundsicherung liegen. Im Gegenzug sind Beamte verpflichtet, auf bestimmte Rechte wie das Streikrecht zu verzichten. Das Gericht stellte fest, dass die Besoldung im Jahr 2022 für einige Beamte der Gruppen A8, A9 und A10 – zum Beispiel Polizeiobermeister oder Gerichtsvollzieher – mit einem Verdienst ab 3029 Euro verfassungswidrig war. Nun muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe endgültig über die Angemessenheit der Bezahlung entscheiden.

Senat verteidigt seine Position

Trotz des Urteils bleibt der Senat bei seiner Position: „Wir sind der Meinung, dass unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und verfassungsrechtlichen Anforderungen eine gute Lösung gefunden wurde“, ließ er verlauten. Diese Haltung will der Senat auch vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten.

Tausende Klagen hängen von der Entscheidung ab

Aktuell sind beim Hamburger Verwaltungsgericht über 8000 Klagen anhängig, die sich auf Gehälter von Beamten, Richtern, Staatsanwälten und Professoren ab dem Jahr 2020 beziehen. Einige dieser Verfahren betreffen sogar Zeiträume ab 2011. Bereits im Mai 2024 entschied das Gericht, dass die Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 gegen die Verfassung verstoßen habe. Auch diese Fälle wurden dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Wann Karlsruhe eine Entscheidung trifft, ist jedoch noch offen.

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